Allgemeine Verkaufsbedingungen der Mohaba GmbH & Co. KG
1. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäfts-beziehung mit unseren Kunden („Käufer“). Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unterneh-mer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
2. Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung bewegli-cher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zu-lieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Ver-träge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
3. Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allge-meine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Liefe-rung an ihn vorbehaltlos ausführen.
4. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarung mit dem Käufer (einschließlich Nebenabre-den, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unbe-rührt.
6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in die-sen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Das gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Entwürfe etc.), sonstige Produkt-beschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben. An über-lassenen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.
2. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 7 Tagen nach seinem Zugang über uns anzunehmen.
3. Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslie-ferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss. Ist weder ein unver-bindlicher Liefertermin oder eine unverbindliche Lieferfrist noch ein verbindlicher Liefertermin oder eine unverbindliche Lieferfrist vereinbart, beträgt die Lieferfrist ca. 8 Wochen ab Ver-tragsschluss.
2. 6 Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist kann der Käufer uns auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommen wir in Verzug, es sei denn, wir haben dies nicht zu vertreten.
3. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht ein-halten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüg-lich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbe-sondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kon-gruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
4. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsscha-dens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Ver-zuges 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwertes der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale ent-standen ist.
5. Die Rechte des Käufers gemäß § 8 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesonde-re bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumut-barkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
1. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer in Verzug der Annahme ist.
3. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berech-tigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. La-gerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 8,00 € pro Palette, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mit-teilung der Versandbereitschaft der Ware.
4. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
2. Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer gegebenenfalls vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Sofern wir nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellen, gilt eine Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) in Höhe von 130,00 € pro Palette als vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentlichen Abgaben trägt der Käufer.
3. Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lie-ferung bzw. Annahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Ge-schäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbe-stätigung.
4. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfristen kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist wäh-rend des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir be-halten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unbe-rührt.
5. Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gemäß § 7 Abs. 6 S. 2 dieser AVB unberührt.
6. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insol-venzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähig-keit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leis-tungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag be-rechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfer-tigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Ent-behrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behal-ten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesi-cherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung ei-nes Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzu-treten oder/und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes herauszuverlangen. Das Her-ausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr be-rechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine der-artige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4. Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß unter (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehen-den Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbei-ten. In diesem Falle gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Ver-bindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das Entstehen der Erzeugnisse das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelie-ferter Ware.
b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Mitei-gentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Absatz 2. genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Ei-gentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Absatz 3. geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen For-derungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtre-tung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu widerrufen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
5. Werkzeuge, Formen etc. verbleiben in unserem Eigentum.
1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Min-derlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafte Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Waren an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenre-gress gemäß §§ 478 ff. BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware ge-troffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Pro-duktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbeson-dere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) öffentlich bekanntgemacht wurden. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten bei Porzellan- und Keramikwaren der Maßstab „Ofensortierung“ mit üblichen Form- und Größenabweichungen, Unebenheiten und Unreinheiten. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware im Hinblick auf De-kordrucke gilt die Ausführung im Siebdruckverfahren vereinbart. Die Standposition von De-koren kann produktionsbedingt abweichen. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten im Hinblick auf die Farbwiedergabe die üblichen Maßstäbe keramischer Bunt-druckfarben im Siebdruckverfahren und nicht anderer Farbsysteme, wie z. B. Pantone, HKS oder RAL. Eine Herstellung in Pantone, HKS, RAL oder anderen Farbsystemen ist produktionsbedingt nicht möglich. Thermische Einflüsse beim Dekorbrand und chemische Reaktionen können produktionsbedingt Farbmischungen der Dekorfarben mit der dahinter-liegenden Glasur verursachen; je dunkler die Glasurfarbe ist, desto höher ist das Risiko von Farbmischungen.
3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.
4. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersu-chungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 BGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Liefe-rung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hier-von unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 3 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Män-gel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den ge-setzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
5. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Vo-raussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
6. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
7. Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Fal-le der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangel-haften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflich-tet waren.
8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie gegebenenfalls Ausbau- und Einbau-kosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsäch-lich ein Mangel vorliegt. Anderenfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkos-ten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.
9. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhält-nismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derarti-gen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
10. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
11. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen be-stehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
1. Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Ver-schuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines mittleren Haftungsmaßstabes nach den gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit,
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages über-haupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorher-sehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
3. Die sich aus Absatz 2. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverlet-zungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vor-schriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zu-rücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kün-digungsrecht des Käufers (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
1. Soweit der Käufer uns Vorlagen zur Verwendung bei der Gestaltung von Waren überlässt, versichert er, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser Vorlagen berechtigt ist.
2. Werden gegen uns im Zusammenhang mit der Herstellung von Waren unter Verwendung von Vorlagen des Käufers Ansprüche Dritter wegen einer Verletzung eines gewerblichen Schutz-rechts, Urheberrechts und/oder sonstiger Schutzrechte hergeleitet, verpflichtet sich der Käu-fer, uns von Zahlungsansprüchen freizustellen, insbesondere gerichtlich auferlegte Kosten und Schadensersatzbeträge zu übernehmen.
1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprü-che aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Lieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
2. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechtes gelten auch für vertragliche und außer-vertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beru-hen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 und S. 2 (a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz ver-jähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
1. Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN- Kaufrechts.
2. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentli-chen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch in-ternationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittel-bar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Düren. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berech-tigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangi-gen Individualabrede oder im Allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unbe-rührt.
Düren, den 25.01.2022
Mohaba GmbH & Co. KG
Mirweilerstraße 8
52349 Düren